Das Recht am eigenen Bild

Die Veröffentlichung von Fotos im Internet hat nichts mit dem derzeit kursierenden Datenschutz-Hype zu tun, sondern ist schon seit jeher gesetzlich geregelt.

Es gibt im österreichischen Urheberrechtsgesetz das Recht am eigenen Bild. Fotos und/oder deren Begleittext, die die „berechtigten Interessen“ der Personen auf dem Bild verletzen, dürfen nicht veröffentlicht werden. Aufnahmen an öffentlichen Plätzen sind üblicherweise unbedenklich.  Veröffentlichte Fotos dürfen die Abgebildeten aber nicht „bloßstellen“ oder „herabsetzen“.

 Es reicht allerdings nicht, wenn sich der/die Abgebildete auf einem Foto einfach nur hässlich findet – eine Bloßstellung muss objektiv nachvollziehbar sein (z.B. heruntergelassene Hose im Vollrausch) und die abgebildete Person muss erkennbar sein (z.B. ein Foto vom Hinterkopf reicht in der Regel nicht aus).

Die Erteilung einer Zustimmung kann allerdings auch stillschweigend erfolgen. Lässt sich jemand z.B. bei einer Veranstaltung bewusst fotografieren, so erteilt er damit stillschweigend die Zustimmung, dass die Fotos im üblichen Rahmen verwendet werden dürfen und z.B. auf der Website des Veranstalters zu sehen sind.

Das „Recht am eigenen Bild“ dient dem Schutz des/der Abgebildeten vor ungewollter Veröffentlichung des eigenen Bildes. Das Fotografieren an sich ist davon aber nicht betroffen.

Etzen Live

Schnappschüsse

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