Gemäß dem neuen NÖ Hundehaltegesetz hat, wer einen Hund hält, diesen in einer Weise zu verwahren, dass Menschen nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Unter einer unzumutbaren Belästigung versteht man z.B. das stundenlange Jaulen bzw. Bellen eines Hundes, welches einen Nachbarn in der normalen Nutzung seines Wohnbedürfnis stört.
Außerdem muss, wer einen Hund hält, die erforderliche Eignung aufweisen. Unter dieser versteht man sowohl die geistige, als auch die physische Eignung des Hundehalters bzw. der Hundehalterin.
Relevant sind in diesem Zusammenhang auch das Alter und die Gesundheit der Person des Hundehalters bzw. der Hundehalterin und der konkrete Hund.
Gemäß § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz darf ein Hund ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedung so hergestellt und instand gehalten ist, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann. Der Schutzzweck dieser Rechtsnorm liegt darin eine Gefährdung anderer und des Tieres selbst zu verhindern.
Nachweis der erforderlichen Sachkunde – NÖ Hundepass
- Bei der Hundeanmeldung muss ein Nachweis der erforderlichen Sachkunde vorgelegt werden. Die allgemeine Sachkunde umfasst eine einstündige Information durch einen Tierarzt oder durch eine Tierärztin und eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person.
- Über die Teilnahme an den Informationsveranstaltungen zur Erlangung der allgemeinen Sachkunde haben die Tierärztin oder der Tierarzt und die fachkundige Person eine Bestätigung, den sogenannten NÖ Hundepass auszustellen.
- Der NÖ Hundepass muss nur einmal von jedem Hundehalter absolviert werden und gilt dann auch für weitere bzw. zukünftige Hundehaltungen.
- Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und für auffällige Hunde muss ein erweiterter Sachkundenachweis vorgelegt werden (war auch bisher schon erforderlich).
- Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass für Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde, die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, der allgemeine Sachkundenachweis nicht zu erbringen ist.
- Erst wenn ein weiterer Hund (ab dem 1. Juni 2023) vom Hundehalter oder der Hundehalterin im Haushalt aufgenommen wird, ist der Nachweis der allgemeinen Sachkunde – dieser gilt jedoch auch dann als Nachweis der allgemeinen Sachkunde für weitere Hundehaltungen – zu absolvieren
Haftpflichtversicherung
Mit der verpflichtenden Meldung aller Hunde ab 1. Juni 2023 bei der jeweils zuständigen Gemeinde ist für alle Hundehalter und Hundehalterinnen der Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindest-Versicherungssumme in der Höhe von € 725.000,– pro Hund für Personen- und Sachschäden und der weitergehenden Verpflichtung der Aufrechterhaltung des Bestandes dieser Haftpflichtversicherung vorgesehen.
Durch den Abschluss einer eigenen Hundehaftpflichtversicherung oder als Einschluss im Rahmen einer Haushaltsversicherung oder in einer anderen gleichartigen Versicherung kann der Versicherungsverpflichtung entsprochen werden.
Weitere Infos auf www.gerungs.at oder auf der HP der NÖ Landesregierung …